Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Justizwachtmeister NRW

AOJW NRW

§ 4 Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung, Bezüge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOJW%20NRW/4#abs-1 (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und leisten bei ihrem Dienstantritt den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOJW%20NRW/4#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Justizoberwachtmeisteranwärterin“ oder „Justizoberwachtmeisteranwärter“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AOJW%20NRW/4#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten Bezüge nach den geltenden Vorschriften.

§ 3 § 5